§ 301 Einstellung der Versteigerung
Stand: 13.04.2025
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- FG Niedersachsen, 26.05.2016 – 11 K 10286/15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/301#abs-1 (1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/301#abs-2 (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Absatz 4). Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.